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Verfügung über Vermögen als Ganzes
OLG Köln – Az.: I-5 U 181/11 – Urteil vom 08.02.2012

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.7.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 398/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Berichtigung des Grundbuches betreffend ein Hausgrundstück in L., S.straße 0, das der Beklagte 2005 nach der Behauptung des Klägers unter Verstoß gegen § 1365 BGB wissentlich und ohne seine Zustimmung von der Mutter des Beklagten und seiner inzwischen getrennt lebenden Ehefrau, der Zeugin X., gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente von 1.100,00 € erworben hatte.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Köln von M. B1 Gebäude- und Freifläche S.strasse 0 dahingehend zuzustimmen, dass Frau X., A. 01, C., als Eigentümerin eingetragen wird.

Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 163 bis 176 GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen stattgegeben. Das Landgericht hat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die Mutter des Beklagten, die Zeugin X., mit der Verfügung über das streitgegenständliche Hausgrundstück in L., S.straße 0, sowie mit der Übertragung eines im Jahr zuvor ebenfalls an den Beklagten veräußerten Grundstücks in C., A. 01 a, das ihr Ende der achtziger/Anfang der neunziger Jahre vom Kläger übertragen worden war, über ihr Vermögen im Ganzen verfügt habe ohne Zustimmung des Klägers. Dabei habe es sich im Wesentlichen um das gesamte Vermögen der Zeugin X. gehandelt, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 167-175 GA) Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt […]


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