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Testament – Anforderungen an Wirksamkeit einer Testamentsänderung

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OLG Köln – Az.: 2 Wx 131/20 – Beschluss vom 22.07.2020

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 17.06.2020 wird der am 20.05.2020 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen – 9 VI 174/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 29.10.2019 auf Erteilung eines Alleinerbscheins wird zurückgewiesen.

Die durch das Verfahren entstandenen gerichtlichen Kosten einschließlich denjenigen des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Gründe
1.

Die am xx.xx.2019 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit dem am xx.xx.1979 vorverstorbenen A B. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Söhne der Erblasserin.

Am 11.10.1978 schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann einen Erbvertrag, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt haben, gleichviel ob Pflichtteilsberechtigte vorhanden sein sollten (Bl. 4 f. BA 9 IV 127/2019 AG Leverkusen).

Weiter hinterließ die Erblasserin ein handschriftliches Testament vom 15.01.2002 (Bl. 22 BA 9 IV 127/2019 AG Leverkusen) mit folgendem Inhalt:“

Mein Testament

Mein Sohn C B, …, setze ich nach meinem Ableben als Alleinerbe für das Haus und Grundstück, D, E Str. 24 ein.

Grundbuch von D, Blatt 1434, Flur 3 Flurstück 68

Die Grundschuld von 50.000 DM muss von C übernommen werden …Dafür soll die Sicherungshypothek von DM 120.000 DM ….für meinen Sohn C B, eingetragen im Grundbuch meines Sohnes F B …. E, G 15, gelöscht werden. Grundbuch E Blatt 2178, Flur 47, Flurstück 148 lt. Vertrag vom 28.8.1992 Notar H, I.

Mein 2. Haus Grundstück in E-J K 19, Grundbuch von J Blatt 1611 Flur 17…. sollen meine beiden Söhne C und F B je zur Hälfte bekommen.

Die Schulden gehen auch zur Hälfte, sowie alle beweglichen Gegenstände. E, den 15.1.2002 L B

geb. M (Mutter) “

Dieses Testament wurde auf Veranlassung der Erblasserin hin in einem Schließfach bei der Sparkasse E-J verwahrt. Die Erblasserin fertigte Kopien von dem Testament an, die sie in ihrer Wohnung aufbewahrt hat.

Auf einer der Fotokopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Mit der ersten Ergänzung vermerkte sie nach der Regelung über die Löschung der Sicherungshypothek innerhalb des Textes

„dies ist erledigt lt. Vertrag

17.1.2008 L B“

Die zweite Ergänzung bzw. Streichung betraf die Regelung über ihr zweites Hausgrundstück; so ist das Wort „Söhne“ gestrichen und durch das Wort „Sohn“ ergänzt worden; weiter […]


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