ArbG Düsseldorf – Az.: 8 Ca 3919/17 – Urteil vom 20.12.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 12.963,15 €
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.
Die am 3. geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.08.2014 als Junior Business Excellence Manager auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 26.06.2014 (Blatt 7 bis 13 der Gerichtsakte) mit Controlling-Tätigkeiten bei der Beklagten tätig, die regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin betrug zuletzt 4.321,16 € zuzüglich 71 % Urlaubsgeld, 50 % Weihnachtsgeld sowie eines Erfolgsbonus, der im Jahr 2017 1.101,00 € ausmacht.
Die Klägerin hat arbeitsvertraglich „Gleitzeit“. Dienstbeginn ist nach betrieblicher Übung spätestens um 10:00 Uhr.
Die Klägerin wird bei der Beklagten in der Abteilung „Online Performance Management“ (SOP) eingesetzt und ist für den Bereich Mobilfunk zuständig. Ihr unmittelbarer Vorgesetzter ist der Zeuge I..
In der Abteilung SOP gilt folgende Regelung, zur Beantragung von Urlaub vor dessen Antritt: Der jeweilige Mitarbeiter trägt seinem unmittelbaren Vorgesetzten einen Termin mit dem jeweiligen Urlaubswunsch im Outlook ein. Außerdem muss jeder Mitarbeiter den Urlaub rechtzeitig über das „Employee Self Service“-System (ESS) der Beklagten beantragen. Dafür trägt der Mitarbeiter seinen Urlaubswunsch in das ESS ein. Nach der Eintragung durch den Mitarbeiter sendet das System automatisch eine E-Mail mit dem Urlaubswunsch an den Vorgesetzten. Der Vorgesetzte kann den Antrag innerhalb einer Woche bearbeiten. Reagiert er nicht innerhalb einer Woche, so wird der Urlaub durch das System automatisch als genehmigt vermerkt und der Mitarbeiter enthält eine entsprechende automatisch versendete Mitteilung per E-Mail. Diese Vorgehensweise zur Urlaubsbeantragung hielt die Klägerin in der Vergangenheit stets ein und beantragte ihren jeweiligen Urlaub rechtzeitig vor Urlaubsantritt bei Herrn I. und im ESS-System.
Berufsbegleitend absolvierte die Klägerin ein Masterstudium „BWL Management“ an der FOM Düsseldorf, das sie am 21.06.2017 mit Prädikat erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf ihre Prüfung hatte die Klägerin für den 22. und 23.06.2017 Urlaub beantragt, der ihr auch bewilligt worden war.
Am Montag, den 26.06.2017, erschien die Klägerin morgens nicht im Betrieb der Beklagten. Um 12:04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ […]