LG Duisburg – Az.: 3 O 381/15 – Urteil vom 17.10.2016
1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Videoaufnahmen oder sonstige Bildnisse von dem Kläger zu 1. anzufertigen.
2. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Videoaufnahmen oder sonstige Bildnisse von der Klägerin zu 2. anzufertigen.
3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die zwei am 18.05.2014 angefertigten Videos, welche den Kläger auf dem Garagendach zeigen, und etwaige vorhandene digitale Kopien zu löschen, und dem Kläger zu 1. vor der Löschung diese beiden Videos in digitaler Kopie zur Verfügung zu stellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 38 %, die Klägerin zu 2. zu 44 % und der Beklagte zu 1. zu 18 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte zu 1. 23%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt der Beklagte zu 1. 12%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 1. 26% und die Klägerin zu 2. 38%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen der Kläger zu 1. zu 50% und die Klägerin zu 2. zu 50%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 1.-3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 €. Wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit und die Folgen der Anfertigung angeblicher Videoaufnahmen.
Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im L-Weg …, die Beklagten sind Eigentümer des Hauses L-Weg … in E. In der Zeit von August 2013 bis Juni 2015 waren am Haus der Beklagten zwei Geräte angebracht, welche das äußerliche Erscheinungsbild sogenannter „Dome-Kameras“ hatten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um funktionsfähige Überwachungskameras handelte, oder um bloße Kameraattrappen.
Am 18.05.2014 fühlte si[…]