AG München – Az.: 142 C 10101/20 – Urteil vom 29.03.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,54 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 369,80 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I.
Danach ist die zulässige Klage hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet. Ein Anspruch auf Erstattung von 369,80 € für den Erwerb von zwei „Tickets“ für die Veranstaltung „S. t.“ vom 03.04.2020 samt Nebenleistungen besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
1. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Veranstaltungsvertrag handelt es sich um einen gemischttypischen Vertrag, der in der Regel als Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag zu bewerten ist (vgl. Palandt-Sprau, 79. Aufl., v. § 631 BGB Rn. 31). Die hier vom Kläger „dazugebuchten“ Leistungen (Getränkegutschein und Menüs) erweitern den Vertrag zusätzlich um dienst- und kaufvertragliche Elemente der Bewirtung.
2. Die Durchführung der Veranstaltung ist der Beklagten aufgrund des durch Rechtsverordnung angeordneten Veranstaltungsverbots nachträglich unmöglich geworden. Der Kläger hat demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, Abs. 4 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist jedoch berechtigt, dem Kläger anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben gem. Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
a. Im Hinblick auf den hier vorliegenden gemischttypischen Vertrag verhält sich die sog. „Gutscheinlösung“ des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht dazu, inwieweit zusätzlich gesondert berechnete Entgelte (hier: 30,00 € Getränkegutschein, 91,80 € Menü) der „Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts“ unterfallen sollen. Soweit ersichtlich dürfte sich die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung des „sonstigen Entgelts“ eher auf die ebensowenig näher spezifizierte Bezeichnung der „sonstigen Teilnahmeberechtigung“ beziehen. Es ist somit auf die allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur rechtlichen Behandlung der gemischten Verträge zurückzugreifen. Maßgeblich ist der mutmaßliche Parteiwille,[…]