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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung – Umfang der Betriebsratsanhörung

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ArbG Hamburg – Az.: 3 Ca 545/11 – Urteil vom 04.04.2012

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 25. November 2011 und nicht durch die ordentliche Kündigung vom 02. Dezember 2011, zugegangen am 05. Dezember 2011, aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 4/7 zu tragen und die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/7 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 97.993,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit verschiedener Kündigungen sowie Weiter-beschäftigung.

Der Kläger, einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 3. März 1992 (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Vertriebsleiter im Bereich Strategic Outsourcing. Dem Kläger waren sechs Mitarbeiter unterstellt. Der Kläger beziffert sein ihm zuletzt – unter Berücksichtigung von Boni – zustehendes durchschnittliches Bruttomonatseinkommen auf EUR 13.999,00.

Die Beklagte, ein Unternehmen für Informationstechnologie, das ständig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, befasst sich u.a. mit der Übernahme von IT- Dienstleistungen für Unternehmen im Rahmen von Outsourcings. Der Vertrieb von IT-Dienstleistungen ist bei der Beklagten in verschiedene Geschäftsbereiche untergliedert. Der Bereich „Global Technology Services“ (nachfolgend auch „GTS“), dem auch der Kläger zugeordnet wurde, bietet u.a. sog. Strategic Outsourcing an. Zuständig für diesen Geschäftsbereich war der Geschäfts-führer Herr Di., Vorgesetzter des Klägers Herr Fe.. Dem Kläger nachgeordnet waren die Mitarbeiter Ke. und Wa.. Der Bereich „Business Partner Organisation“ (nachfolgend auch „BPO“) betreut in den einzelnen Geschäftsbereichen den Vertrieb. Zuständig für den Bereich des Vertriebs im Strategic Outsourcing war Herr We., dessen Vorgesetzter Herr Fa. war. Bereichsleiterin war Frau Al.. Innerhalb der BPO ist die Abteilung Sales Operations verantwortlich für die Administration, z.B. die Ausarbeitung von Verträgen und Festlegung von Zahlungsmodalitäten und die Verwaltung der Business Partner. Sachbearbeitende Mitarbeiter in diesem Bereich waren Frau Pe. und Herr St., Business Operational Executive BPO Leader Herr Vi.. Der Bereich „Global Technology Services Finance“ („GTS Finance“) ist ein dem Geschäftsführer Finanzen zugeordneter Verwaltungsbereich; Chief Financial Officer i[…]


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