Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az: 3 B 41/17, Beschluss vom 27.03.2017
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 5.000,00 €.
Gründe
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Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufzugeben, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland den Verkauf von Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Selbstzündungsmotor, die noch nicht erstmals zugelassen worden sind und die im realen Fahrbetrieb den Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Stickstoffoxyd von 80 mg/km überschreiten, zu untersagen, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ob vorliegend, wie vom Antragsteller geltend gemacht, Art. 9 Abs.3 Aarhus-Konvention (AK), § 3 UmwRG i.V.m. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr.715/2007 diesem als anerkannten Umweltverband einen Anspruch auf Zugang zum Gericht und damit die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs.2 VwGO begründet, lässt das Gericht offen.
Es fehlt jedenfalls der erforderliche Anordnungsanspruch, wobei die zwischen den Beteiligten streitigen Zuständigkeitsfragen dahinstehen können.
Der Antragsteller kann keinen Anspruch aus Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gegen den Antragsgegner auf die von ihm begehrte Untersagung herleiten.
Er begehrt , für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Verkauf von Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Selbstzündungsmotor, die noch nicht erstmals zugelassen worden sind und[…]