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Verkehrsunfall – ärztliche Feststellung der Kausalität des Unfalls für ein Halswirbelsäulentrauma

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LG Hamburg – Az.: 306 O 504/10 –  Urteil vom 08.06.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall 27. Oktober 2009 auf der Straße B. in H. geltend. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten, W., fuhr auf das von der Klägerin gefahrene Fahrzeug auf. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Fahrzeugschaden ist von der Beklagten reguliert worden. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin bei dem Unfall verletzt wurde.

Die Klägerin trägt vor, sie habe bei dem Unfall eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten. Sie sei deshalb vom 27. Oktober bis 20. November 2009 arbeitsunfähig gewesen. Die Klägerin verlangt deshalb Schmerzensgeld in der Größenordnung von mindestens 1.000,– €, Ersatz von Verdienstausfallschäden sowie der Kosten für eine Haushaltshilfe, die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für künftige verletzungsbedingte Schäden sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin beantragt,

Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, aus dem Unfallgeschehen vom 27. Oktober 2009 eine Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.482,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2010 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 301,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2010 zu zahlen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen weiteren Verdienstausfallschaden in Höhe von 3.031,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Bas[…]


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