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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Beweiswert und Darlegungs- und Beweislast des ArbG

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 18 Sa 717/03
Urteil vom 04.02.2004
Vorinstanz: Arbeitsgericht Herne – Az.:1 Ca 4091/02

Das LAG Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.01.2003 – 1 Ca 4091/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d
Der Kläger macht gegen den Beklagten die Rückzahlung der Nettovergütung für den Monat September 2002, gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung, geltend.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei in der Zeit vom 02.09. bis 30.09.2002 nicht arbeitsunfähig krank gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.757,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Rückforderungsrecht nicht zu.
Das Arbeitsgericht ist der Auffassung des Beklagten gefolgt und hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 1.752,82 EUR festgesetzt.
Gegen dieses ihm am 03.04.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten des Tatbestands hiermit nach § 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 05.05.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.06.2003 am 24.06.2003 begründet.
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt die Berufung maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.01.2003 – 1 Ca 4091/02 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.757,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbe[…]


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