LG Berlin – Az.: 63 S 4/12 – Urteil vom 27.07.2012
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 23. November 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 7 C 130/11 – abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 332,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2010 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann gemäß § 535 Abs. 2 BGB Zahlung restlicher Mieten für April 2009 bis Februar 2010 in Höhe von jeweils 30,20 EUR, d.h. insgesamt 332,20 EUR verlangen.
Aufgrund der Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom 8. Februar 2008 hat sich die von der Beklagten zu zahlende Gesamtmiete ab dem 1. März 2008 auf 936,86 EUR erhöht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Mieterhöhungserklärung wirksam. Sie entspricht den Anforderungen von § 10 Abs. 1 WoBindG. Die Gründe der Erhöhung sind angegeben, nämlich die Erhöhungen der Kosten für das Aufwendungsdarlehen und die höheren Pauschalen für Verwaltung und Instandsetzung aufgrund der Änderung der II. BV. Die Änderungen sind in einen Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung dargetan und auf dieser Grundlage ist die Erhöhung berechnet worden. Es kommt insoweit nicht auf die von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits eingereichte Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Stichtag vom 17. Juli 2008 an. Es kann auch dahinstehen, ob diese die streitgegenständliche Mieterhöhung zum 1. März 2008 belegt. Der Beifügung einer kompletten Wirtschaftlichkeitsberechnung zur og. Mieterhöhungserklärung bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Es genügt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG ein entsprechender Auszug. Ein solcher ist in der Erhöhungserklärung selbst enthalten, in welchem die Klägerin die Veränderungen der jeweiligen Kostenarten durch Angabe der alten und neuen Beträge dargestellt. Die sich hieraus für die Beklagte ergebende Mieterhöhung ist berechnet und kann ggf. mit Hilfe eines Taschenrechne[…]