Kein gutgläubiger Erwerb eines gestohlenen Pkw nach italienischem Recht
LG Köln – Az.: 4 O 385/16 – Urteil vom 09.02.2018
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Fahrzeug vom Typ Porsche Carrera 911, Fahrzeugidentifizierungsnummer …, Kennzeichen …, herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Eigentum an dem im Tenor genannten Fahrzeug.
Am 17.10.2010 erwarb der Kläger dieses Fahrzeug und wurde gemäß dem italienischen Recht als dessen Eigentümer in das entsprechende öffentliche Register, dem „Pubblio Registro Automobilistico“ eingetragen.
Am 22.04.2016 erstattete der Kläger bei den Carrabinieri in Mailand Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls des genannten Fahrzeuges. Er habe dieses abgeschlossenen abgeparkt und die Schlüssel mitgenommen. Als er zu diesem Parkplatz zurückgekehrt sei, sei das Fahrzeug verschwunden gewesen.
Der Beklagte fuhr daraufhin nach Mailand, wo er sich am 27.04.2016 mit einem Mann, der sich selber „H“ genannte, traf. Von diesem kaufte er das fragliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.900,00 EUR. Hierüber fertigten er und Herr H auf einem entsprechenden Formular des ADAC eine Vertragsurkunde (Bl. 9 AnlH). Im Anschluss transportierte er den Wagen nach Köln, wo er am 06.05.2016 sich zur Zulassungsstelle in L begab, um das Fahrzeug auf sich anzumelden. Dort stellte der zuständige Mitarbeiter fest, dass das Fahrzeug im Schengener Informationssystem zur Fahndung zwecks Sicherstellung vermerkt war. Daraufhin wurde das Fahrzeug von der das Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwaltschaft Düsseldorf beschlagnahmt, zwischenzeitlich allerdings wieder an den Beklagten herausgegeben.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.06.2016 (Bl. 12-17 AnlH) forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm das Fahrzeug herauszugeben. Dem kam der Beklagte jedoch nicht nach.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger weiterhin die Herausgabe des Fahrzeugs. Er ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht dessen Eigentümer geworden, auch nicht aufgrund gutgläubigen Erwerbes. Dieser sei nach italienischem Recht jedenfalls d[…]