Zusammenfassung: Dürfen Polizeibeamte die Standardmaßnahme der Identitätsfeststellung durchführen, wenn sie bei einem Polizeieinsatz (Begleitung einer Versammlung) gefilmt werden und Nahaufnahmen von den Polizeibeamten erstellt werden? Ist es für die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung durch die Polizeibeamten von Bedeutung, ob die Polizeibeamten selbst ebenso Filmaufnahmen anfertigen?
Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Az: 11 LA 1/13
Beschluss vom 19.06.2013
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Der Kläger wendet sich gegen eine Identitätsüberprüfung durch die Polizei am 22. Januar 2011 gegen 15.36 Uhr im Kreuzungsbereich Bürgerstraße/Kurze Geismarstraße in Göttingen am Rande einer dort stattfindenden Versammlung. Die Einzelheiten des Zusammentreffens des Klägers mit Beamten der Bereitschaftspolizei Hannover werden von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Unstreitig ist, dass der Kläger einem der Polizeibeamten auf dessen Anforderung hin seinen Personalausweis für einige Minuten ausgehändigt hat. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsüberprüfung gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
Die dagegen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Herausgabe des Personalausweises des Klägers an den Polizeibeamten bereits zu einer abgeschlossenen Identitätsfeststellung geführt hat, offen gelassen, weil die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung vorgelegen hätten und die Maßnahme daher rechtmäßig gewesen sei. Dies ist nicht zu beanstanden.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Dabei kö[…]