LG Stuttgart – Az.: 1 Qs 37/21 – Beschluss vom 28.05.2021
In dem Bußgeldverfahren wegen OWi – StVO hat das Landgericht Stuttgart – 1. Große Strafkammer – am 28. Mai 2021 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 29. April 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. April 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit an das Amtsgericht Stuttgart zurückgegeben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit angefallenen und ausscheidbaren notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen erging am 18. Dezember 2020 ein Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart wegen Verstoßes gegen §§ 23a Abs. la, 49 StVO. § 24 StVG (Az.:505.28.149907.0). Gegen den ihm am 23. Dezember 2020 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene persönlich mit Schreiben vom 28. Dezember 2020, bei der Bußgeldbehörde per Einschreiben eingegangen am 04. Januar 2021, Einspruch eingelegt. Das Schreiben, auf welches Bezug genommen wird, war nicht handschriftlich unterzeichnet. Ohne den Betroffenen auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen hat die Bußgeldbehörde das Verfahren am 06. April 2021 an die Staatsanwaltschaft Stuttgart abgegeben, welche das Verfahren am 15. April 2021 an das Amtsgericht Stuttgart vorgelegt hat. Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 21. April 2021 den Einspruch als unzulässig mit der Begründung verworfen, der Einspruch sei mangels Unterschrift formunwirksam. Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen. Gegen diesen, seinem Verteidiger am 29. April 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffener mit seiner, mit Verteidigerschriftsatz vom 29. April 2021 erhobenen und am 03. Mai 2021 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen, sofortigen Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dass sich die sofortige Beschwerde versehentlich gegen einen (nicht existenten) Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. April 2021 richtet ist, nachdem das Aktenzeichen des Verfahrens ordnungsgemäß angegeben wurde, unschädlich.
Der Betroffene hat mit seinem Schreiben vom 28. Dezember 2020 form- und fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. April 2021 aufzuheben ist.
1. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss gemäß § 67 Abs. 1 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid[…]