OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 15 U 22/00
Verkündet am: 26. Mai 2000
Vorinstanz: Landgericht Mannheim – Az.: 9 O 183/99
Im Namen des Volkes
Urteil wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2000 für R e c h t erkannt
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnis- und Schlußurteil des Landgerichts Mannheim vom 17. November 1999 – 9 O 183/99 -wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
(abgekürzt gem. § 543 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit zutreffenden Feststellungen und Erwägungen hat das Landgericht ausgeführt, daß die in Rede stehende Klausel der Beklagten für Daueraufträge, wonach für eine „Kundenbenachrichtigung wegen Nichtausführung mangels Deckung (incl. Porto)“ DM 5,- zu entrichten ist, der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes (AGBG) unterliegt und als unzulässige Klausel zu beanstanden ist. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Regelung nicht um eine i.S.v. § 8 AGBG kontrollfreie preisbestimmende Klausel. Es entspricht anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht, daß als Preisnebenabreden alle Abreden kontrollfähig sind, die Entstehungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch (BGHZ 93, 358, 361) sowie die Zahlungsbedingungen betreffen (Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, B. Aufl., § 8 Rdn. 21). Hierzu können insbesondere Entgeltvorschriften für das Privatkundengeschäft in den Preisaushängen und ergänzenden Preisverzeichnissen der Banken gehören (vgl. Brandner a.a.O., § 8 Rdn. 21 a; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 17 Rdn. 16). Die hier in Rede stehende Regelung ist bereits nach dem Vorbringen der B[…]