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Verkehrsunfall – Harmlosigkeitsgrenze bei HWS-Verletzung

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AG Rosenheim – Az.: 15 C 422/10 – Urteil vom 04.09.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 28,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.11.2008 zu bezahlen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.06.2010 sowie weitere 120,67 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 80 %, der Kläger 20%.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Hier streitgegenständlich sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin beruhend auf einer von ihr behaupteten HWS-Verletzung.

Am 28.10.2008 gegen 17.00 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw die B.strasse in K. und wollte nach links in das Anwesen B.strasse 30 einbiegen. Wegen des Gegenverkehrs musste die Klägerin mit eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger anhalten. Der Beklagte zu 1), der ebenfalls auf der B.strasse in selber Fahrtrichtung unterwegs war, übersah infolge Unachtsamkeit das stehende Fahrzeug der Klägerin und fuhr frontal hinten auf. Die alleinige Haftung der Beklagtenseite ist unstreitig. Reparaturkosten und Kostenpauschale wurde zu 100 % durch die Beklagte zu 2) erstattet, wobei ein Betrag von 241,94 Euro während des laufenden Verfahrens bezahlt wurde. Insoweit haben die Parteien übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt.

Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund des Unfallereignisses verletzt worden, sie habe ein schweres Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Sie sei bis 23.11.2009 erwerbsunfähig krank gewesen. Unfallbedingt habe sie unter starken Kopfschmerzen, einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit und Schwindelattacken mit Übelkeit gelitten. Der Schwindel habe ca. 6 Wochen angedauert, unter Bewegungseinschränkungen und Kopfschmerzen leide die Klägerin noch gegenwärtig. Bedingt durch ihre Verletzung habe sie Kosten für ein ärztliches Attest in Höhe von 10,– Euro und für die Selbstbeteiligung für physiotherapeutische Behandlung in Höhe von 18,16 Euro gehabt. Desweiteren stehe der Klägerin ein Schmerzensgeld zu, welches mit 2.500,– Euro als angemessen erachtet wird.[…]


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