LG Saarbrücken – Az.: 13 S 3/12 – Urteil vom 21.09.2012 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 21. Dezember 2011 – 26 C 2093/10 (11) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.067,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. November 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 35 % und der Beklagte zu 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 6. November 2010 in Saarlouis-Lisdorf ereignete. Die volle Einstandspflicht des Beklagten steht außer Streit. Ein von dem Kläger eingeholtes Kfz-Schadensgutachten des Sachverständigen M. vom 8. November 2010 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 2.550,02 €, eine merkantile Wertminderung von 550,00 € und einen Wiederbeschaffungswert von 19.950,00 € aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro ein Grundhonorar von netto 434,00 € sowie Nebenkosten von netto 263,05 €, insgesamt brutto 829,49 €. Vorprozessual leistete die Zweitbeklagte auf die Reparaturkosten 1.952,23 €, auf die Wertminderung 200,00 €, auf die Sachverständigenkosten 252,50 € und auf die Unkostenpauschale 25,00 €. Erstinstanzlich hat der Kläger das Fehlen einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht auf Beklagtenseite gerügt. Er hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen und begehrt die Abrechnung des Unfallschadens auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens. Er meint, die Kosten der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung seien ersatzfähig. Mit der Klage hat er weitere Reparaturkosten von 597,79 €, weitere Wertminderung von 350,00 €, weitere Sachverständigenkosten von 576,99 € und eine weitere Unkostenpauschale von 5,00 €, insgesamt 1.529,78 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Pflicht des Beklagten zur Freistellung des Klägers von den Kosten der für eine Kostendeckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Reparaturkosten beliefen sich lediglich auf 1.952,23 €, die Wertminderung auf 200,00 €. Er meint, der Kläger müsse sich auf eine Reparatur in einem der von ihm benannten Referenzbetriebe verweisen lassen. UPE-Zuschläge seien nicht geschuldet. Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.525,34 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne weitere 597,79 € Reparaturkosten verlangen. Der Kläger habe das Fahrzeug nach erfolgter Eigenreparatur über sechs Monate selbst genutzt. Zugrunde zu legen seien die Reparaturkosten einer fahrzeugtypspezifischen VW-Vertragswerkstatt. Dem Kläger sei es nicht zumutbar, sich auf Referenzbetriebe verweisen zu lassen. Eine weitere Wertminderung von 350,00 € sei nach Maßgabe der Methode Ruhkopf-Sahm zu ersetzen. Auf die Unkostenpauschale könne der Kläger weitere 0,56 € verlangen. Die Sachverständigenkosten seien in Höhe weiterer 576,99 € erstattungsfähig. Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet….