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Verkehrsunfall – Schadensabrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 3/12 – Urteil vom 21.09.2012

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 21. Dezember 2011 – 26 C 2093/10 (11) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.067,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. November 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 35 % und der Beklagte zu 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 6. November 2010 in Saarlouis-Lisdorf ereignete. Die volle Einstandspflicht des Beklagten steht außer Streit.

Ein von dem Kläger eingeholtes Kfz-Schadensgutachten des Sachverständigen M. vom 8. November 2010 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 2.550,02 €, eine merkantile Wertminderung von 550,00 € und einen Wiederbeschaffungswert von 19.950,00 € aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro ein Grundhonorar von netto 434,00 € sowie Nebenkosten von netto 263,05 €, insgesamt brutto 829,49 €. Vorprozessual leistete die Zweitbeklagte auf die Reparaturkosten 1.952,23 €, auf die Wertminderung 200,00 €, auf die Sachverständigenkosten 252,50 € und auf die Unkostenpauschale 25,00 €.

Symbolfoto: Von Elitprod /Shutterstock.com

Erstinstanzlich hat der Kläger das Fehlen einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht auf Beklagtenseite gerügt. Er hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen und begehrt die Abrechnung des Unfallschadens auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens. Er meint, die Kosten der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung seien ersatzfähig.

Mit der Klage hat er weitere Reparaturkosten von 597,79 €, weitere Wertminderung von 350,00 €, weitere Sachverständigenkosten von 576,99 € und eine weitere Unkostenpauschale von 5,00 €, i[…]


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