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Fristlose Kündigung einer Pflegedienstleitung

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ArbG Stuttgart – Az.: 12 Ca 1447/11 – Urteil vom 24.01.2012

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 09.08.2011 außerordentlich fristlos noch zum 31.03.2012 aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 11.412,09 festgesetzt
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie einer hilfsweisen außerordentlichen Kündigung jeweils der Beklagten mit einer sozialen Auslauffrist zum 31.03.2012.

Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. und bietet in zahlreichen Häusern und Einrichtungen verschiedene Formen der Altenhilfe wie stationäre Pflege und betreutes Wohnen an. Die Haupteinrichtung der Beklagten befindet sich in G…-N…. Eine Mitarbeitervertretung ist gebildet. Die Beklagte beschäftigt mehr als in Vollzeit tätige Arbeitnehmer im Betrieb G…-N….

Die … 1949 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 01.04.1986 zunächst als Pflegehelferin, in den Jahren 1990-1993 als Auszubildende, in den Jahren 1994-1998 als Altenpflegerin, in den Jahren 1998-2011 als Pflegedienstleitung beschäftigt. Seit dem 01.06.2011 wird die Klägerin bei ungekürzten Bezügen als Altenpflegerin beschäftigt. Zuletzt wurde sie schwerpunktmäßig im Betreuten Wohnen in der Pflegeeinrichtung N. eingesetzt. Ihr Bruttomonatsverdienst beträgt zuletzt EUR 3.804,03 monatlich.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien Württemberg (AVR-WÜ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Heimbewohnerin … wurde nach einem Krankenhausaufenthalt zur Pflege im Gemeindepflegehaus G… entlassen. Im April 2011 wurde die Klägerin zu deren Pflege hinzugezogen. Am 31.05.2011 wurde …. erneut stationär im Krankenhaus aufgenommen. Es wurde bei ihr eine durch Dekubitus verursachte Sepsis sowie eine nicht erkannte Pneumonie diagnostiziert. … verstarb am im Krankenhaus am 04.06.2011.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2011, persönlich übergeben am gleichen Tage, außerordentlich fristlos sowie außerordentlich unter Gewährung einer soziale Auslauffrist zum 31.03.2012. Hiergegen hat die Klägerin am 17.08.2011 eine Bestandsschutzklage bei Gericht eingereicht.


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