LG Mannheim – Az.: 24 O 33/12 – Urteil vom 08.10.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende Baugesellschaft verlangt von der Beklagten Einsicht in die Dokumente, die der Bürgschaftsvereinbarung mit ihrer Auftraggeberin zugrunde liegen.
Die Firma … errichtete ein Kulturzentrum in Saudi Arabien. Die hierbei eingeschaltete Generalunternehmerin … hatte das Gewerk Fassadenarbeiten mit einem Auftragsvolumen von 105,5 Mio.US-Dollar an die Firma … (nachfolgend: Fa. …) vergeben. Letztere hatte die Klägerin mit Vertrag vom 05.08.2010 mit einem Auftragsvolumen von 43 Mio. US-Dollar als Nachunternehmerin eingeschaltet; dabei wurde in § 12 die Anwendung materiellen Deutschen Rechts vereinbart (K 1). Ende des Jahres 2011 verlangte die Klägerin von der Fa. … eine Sicherheit in Höhe ihres voraussichtlichen Vergütungsanspruchs von 28.556.163,76 US-Dollar. Aufgrund entsprechender Vereinbarungen übernahm deshalb die Beklagte gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 28.556.163,76 US-Dollar; auf die der Klägerin ausgehändigte Bürgschaftsurkunde vom 01. Dezember 2011 (Kopie K 2) wird ergänzend Bezug genommen.
Mit zwei Schreiben vom 09. Dezember 2011 machte die Beklagte gegenüber der Fa. … für den Monat Dezember eine Avalprovision in Höhe von 49.180,05 US-Dollar (= 36.701,52 €) und eine Einmalgebühr in Höhe von 20.000,00 € geltend. Sowohl für die Avalprovision in Höhe von 2% p. a. als auch für die Einmalgebühr beruft sich die Beklagte in den genannten Schreiben auf „separate Verträge“ als Grundlage (K4).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellte die Fa. … der Klägerin diese Kosten in Rechnung (K 3).
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 beanstandete die Klägerin gegenüber der Fa. … die außergewöhnliche Höhe der Provision und verlangte die Vorlage der in den Schreiben der Beklagten erwähnten „separaten Verträge“ (K 5). Die Fa. … reagierte durch E-Mail ihres Rechtsanwalts vom 11. Ja[…]