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Mietwagenkosten – Fraunhofer oder Schwacke?

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Zusammenfassung: In welchem Umfang sind Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig? Kann im ländlichen Raum die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zugrunde gelegt werden oder ist die Schwacke-Erhebung heranzuziehen? Ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ob der Geschädigte über einen Internetanschluss verfügt und er somit die Möglichkeit hat, Vergleichsangebote online einzuholen? Mit dieser Frage setzte sich das Amtsgericht Coesfeld im anliegenden Urteil auseinander.

Amtsgericht Coesfeld
Az: 11 C 58/15
Urteil vom 12.08.2015

Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.216,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.10.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die restliche Regulierung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs PKW Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, welches am 12.09.2014 im Rahmen eines Verkehrsunfalles durch den Beklagten zu 1) beschädigt worden ist. Die Beklagte zu 2) ist die Halterin des Fahrzeuges, welches durch den Beklagten zu 1) geführt wurde, und die Beklagte zu 3) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Beklagten zu 2). Die Beklagten erkannten ihre Haftung für das Unfallereignis zu 100 % an und erstatteten dem Kläger seinen materiellen Schaden vollständig.
Der Kläger mietete ab dem 15.09.2014 für 13 Tage einen Mietwagen der Marke Toyota Auris der Fa. H GmbH, worüber sich die Rechnung vom 29.09.2014 in Höhe von 2.199,87 EUR verhält (Anlage K 1). Die Beklagte zu 3) zahlte unter Verweis auf die Marktpreisspiegel Mietwag[…]


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