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Hausmeisterdienstwohnung – Mieterhöhung bei Werkdienstwohnung

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ArbG Nürnberg – Az.: 9 Ca 663/12 – Urteil vom 11.10.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.278,44 €.

IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zustimmung zur Mieterhöhung für die von den Beklagten bewohnte Hausmeisterwohnung.

Die Klägerin schloss unter dem 09.12.1986 einen Mietvertrag mit den Beklagten. Zudem schloss die Klägerin jeweils mit dem Beklagten und der Beklagten einen Hausmeisterdienstvertrag.

Der Mietvertrag enthält u.a. folgende zusätzliche Vereinbarung:

Die Wohnung ist eine Dienstwohnung. Das Mietverhältnis endet in jedem Fall mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Dienstvertrag vom 15.01.1987  gilt als wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages.

§ 7 Absatz 1) des Dienstvertrages regelt Folgendes:

Die V stellt dem Hausmeister eine Dienstwohnung zur Verfügung, über die ein besonderer Mietvertrag abgeschlossen wird.  Mietvertrag und Hausmeisterdienstvertrag  bilden ein einheitliches Rechtsverhältnis. Die Beendigung des einen Vertrages hat auch die Auflösung des anderen Vertrages zur Folge.

Die Dienstverhältnisse gingen im Rahmen von Betriebsübergängen von der Klägerin auf die M und sodann auf die SH über.

Mit Schreiben vom 13.08.2010 begehrte die Klägerin von den Beklagten unter Bezugnahme auf den Mietspiegel Nürnberg 2010 gemäß § 558 BGB die Zustimmung zu einer 20%igen Mieterhöhung.

Die Klägerin ist der Auffassung, es handle sich um eine Werkmietwohnung. Zwischen den Parteien sei ein eigenständiger Mietvertrag geschlossen worden. Die Vermietung sei zwar mit Rücksicht auf das geplante Dienstverhältnis erfolgt, Werkmietvertrag sowie Dienstvertrag seien jedoch getrennte, unabhängige Verträge. Zudem bestehe keine Identität mehr zwischen Vermieter und Arbeitgeber, da das Arbeitsverhältnis mittlerweile mit der GmbH bestehe.

Auf die Werkmietwohnung im Sinne des § 576 BGB seien die §§ 557-561 BGB anwendbar. Somit stehe einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB im vorliegenden Fall nichts entgegen.

Die Klägerin hat die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung beim Amtsgericht Nürnberg erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2011 abgewiesen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss von 10.01.2012 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Nürnberg verwiesen, weil es sich nicht um eine W[…]


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