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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als große dynamische Verweisungsklausel

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Landesarbeitsgericht Bremen, Az.: 2 Sa 104/09, Urteil vom 13.01.2010

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin als Weihnachtsgeld/Jahressonderzuwendung für das Kalenderjahr 2007 2.492,90 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten 1. Instanz trägt die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼. Die Kosten der 2. Instanz trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung der Zuwendung für das Jahr, den Anspruch der Klägerin auf Jahressonderzahlungen fühlen die Jahre 2006, 2007 und restliche Zahlungen für 2008 sowie den Anspruch der Klägerin auf Urlaubsgeld für die Jahre 2006, 2007 und 2008.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die am … geborene Klägerin ist seit dem 18.08.1984 als Altenpflegerin im Betrieb der S…. auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.08.1987, unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe KR IV BAT beschäftigt. Der damalige Arbeitgeber war die Stadt B….

§ 2 des Arbeitsvertrages vom 12.08.1987 lautet:

„(…) das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich. Zwischen den Vertragsparteien gilt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweiligen geltenden Fassung (….).

Die S…. wurden durch die Stadt im Jahre 1994 in eine GmbH überführt, deren Gesellschafterin der Stadt B…. war. Sie sind dann auf die Beklagte übergegangen. Deren Gründung wurde am 17.07.2002 vorgenommen. Dem 1991 gegründeten Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen ist die Alt-GmbH im Jahre 1994 beigetreten. Die Beklagte war bis zum 31.12.2007 Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e.V., dessen Mitgliedschaft nicht automatisch zur Tarifbindung führt.

In einem Schreiben vom 12.12.2008 an eine Rechtsanwaltskanzlei teilt der Oberbürgermeister der Seestadt B…. mit, die Seestadt B…. habe keinem Arbeitgeberverband angehört, sondern habe seine Tarifvertr[…]


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