OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 117/20 – Beschluss vom 29.04.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der von den Antragstellerinnen sinngemäß gestellte Normenkontrolleilantrag,
die Schließungsanordnung aus § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84), im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag 13 KN 128/20 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit damit den Antragstellerinnen zu 1. und 2 der Betrieb ihrer Möbel- und Einrichtungshäuser in A-Stadt sowie C-Stadt und der Antragstellerin zu 3. der Betrieb ihres Möbelfachmarktes in E-Stadt auch auf einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² untersagt wird, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.) und daher abzulehnen.
Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Der Normenkontrolleilantrag, der entsprechend dem tatsächlichen Begehren dahin auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) ist, dass die Antragstellerinnen die einstweilige Außervollzugsetzung der §§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung beantragen, soweit damit Möbel- und Einrichtungshäuser sowie Möbelfachmärkte für den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tatsächlich genutzten Verkaufsfläche von mehr als 800 m² geschlossen werden, ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft. Die (4.) Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung zur Ände[…]