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Lebensversicherung – Verschweigen einer rheumatischen Erkrankung – Anfechtung

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OLG Oldenburg – Az.: 5 U 89/12 – Urteil vom 12.12.2012

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag.

Der am … geborene Ehemann der Klägerin erkrankte 1977 an einem rheumatischen Fieber. In der Zeit ab 1997 suchte er mehrfach seinen Hausarzt Dr. … auf. Außerdem stellte er sich im Frühjahr 2002 beim Kardiologen Dr. … vor.

Im Dezember 2004 beantragte er bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 200.000,- € sowie einer jährlichen Erhöhung um 3 %. Bezugsberechtigte im Todesfall sollte seine Ehefrau sein. Im Versicherungsantrag vom 10.11.2004 ließ er die Fragen 2.4 bis 2.7 zu seinem Gesundheitszustand unbeantwortet. Alle weiteren Gesundheitsfragen verneinte er. Wegen der Unvollständigkeit der Angaben übersandte die Beklagte ihm einen Vordruck „Gesundheitserklärung“, den der Ehemann der Klägerin unter dem 13.12.2004 ergänzte. Dieser Vordruck enthält unter 1.2 folgende Frage:

„Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden (z.B. Herz oder Kreislauf, Bluthochdruck, Atmungs-, Verdauungs-, Stoffwechsel-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Leber, Rückenmark, Drüsen, Milz, Blut, Zuckerkrankheit, Fettstoffwechselstörungen, Gicht, Geschwulste, Augen, Ohren, Haut, Knochen, Muskeln, Gelenke, Wirbelsäule, Rheumatismus, Verspannungen, Rückenschmerzen, Nerven, Gehirn, Geist, Gemüt, Depressionen, Infektionskrankheiten, Tuberkulose, Allergien)? Wann, weshalb, von wem? Eine Behandlung wegen einer Erkältungskrankheit ist nicht anzugeben.“

Diese Frage beantwortete der Ehemann mit ja und fügte den Zusatz „J. E …, Hausarzt, allgemeiner Gesundheitscheck“ an. Die weiteren Gesundheitsfragen beantwortete er mit Ausnahme einer Fehlsichtigkeit wiederum mit nein. Die Beklagte nahm den Antrag mit Schreiben vom 21.12.2004 an.


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