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Bauunternehmerhaftung – Beschädigung einer Abwasserleitung bei Baggerarbeiten

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OLG Celle – Az.: 7 U 59/12 – Urteil vom 05.12.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. Februar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 9.162,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens nebst den Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für die Beklagte: unter 20.000 EUR.
Tatbestand
I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.

Symbolfoto: Von Bannafarsai_Stock /Shutterstock.com

Die Berufung der Beklagten ist weitgehend unbegründet.

Der Kläger kann die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines Eigentums auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.162,97 EUR in Anspruch nehmen

a) Ein Teilstück des Abwasserrohres, welches quer durch den Bach „R.“ verlief, ist um den 6. Mai 2009 beschädigt worden. Soweit die Beklagte dies mit der Berufungsbegründung erstmals bestreiten will (Bl. 261 GA), muss sie sich an ihren eigenen Vortrag in der Klagebegründung festhalten lassen, wonach sie selbst den Schaden an dem im Flussbett verlegten Abwasserrohr am 6. Mai 2009, bemerkt hatte (Bl. 38 GA).

Eigentümer des beschädigten Abwasserrohres ist der Kläger. Soweit der Beklagte dies, wie schon in erster Instanz, in Abrede stellt, erweist sich ihr Bestreiten als unbeachtlich. Aus dem vorliegenden Vertrag vom 20. März 1995 zwischen dem Kläger und der Streithelferin zu 1 (Bl. 50ff. GA) ergibt sich, dass der Kläger die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in der Samtgemeinde I. übernommen hat und ihm das Eigentum an den entsprechenden Leitungen und Anlagen übertragen worden ist. Dieser Vertrag, der gemäß seinem § 9 unter einem Zustimmungsvorbehalt stand, ist wirksam geworden, nachdem d[…]


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