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Erhöhter Nutzungsausfallschadens – Verzögerte Lieferung Ersatzteile

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Verkehrsunfall: erhöhter Nutzungsausfallschadens durch verzögerte Lieferung von notwendigen Ersatzteilen
AG Würzburg, Az.: 34 C 788/16, Urteil vom 01.09.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.120,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.120,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: 4 PM production/ Bigstock

Die Parteien streiten um Nutzungsausfallersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 18.06.2015 gegen 8:45 Uhr auf der B19 in Würzburg zugetragen hat. Die Ehefrau des Klägers fuhr mit dessen Fahrzeug, Mercedes SLK 250, amtliches Kennzeichen … von Unterpleichfeld nach Würzburg. Die Beklagte zu 1) fuhr hinter dem klägerischen Fahrzeug. Als sich der Verkehr bei Estenfeld verdichtete, verlangsamte der klägerische Pkw und die Beklagte zu 1) fuhr auf diesen auf. Der Pkw wurde dabei erheblich beschädigt. Laut Gutachten des Sachverständigenbüros … beliefen sich die Reparaturkosten auf 25.729,70 € brutto und die Wertminderung auf 3.700,00 €. Die Beklagte zu 2) ist Halterin des Fahrzeugs. Die Beklagte zu 3) ist die zuständige Haftpflichtversicherung.

Der Unfallhergang sowie das Verschulden der Beklagten zu 1) sind unstreitig. Weiterhin unstreitig ist der Tagessatz von 65,00 € für den Nutzungsausfallersatz.

Die Beklagte zu 3) rechnete mit Schreiben vom 21.11.2015 Nutzungsausfallersatz für 49 Tage á 65,00 € ab. Eine darüber hinausgehende Zahlung lehnte sie ab.

Der Kläger begehrt Nutzungsausfallsentschädigung für weitere 48 Tage. Er trägt vor, die Reparatur habe vom 10.07. bis 25.09.2015 mithin 78 Tage gedauert. Grund hierfür sei die lange Lieferzeit für die Kopfstützen. Es sei ein Ersatz der Kopfstützen notwendig gewesen, da das Auslösen der Kopfstützen bei Gutachtenserstellung aufgrund der Unfalldeformationen nicht erkennbar gewesen sei. Eine Reparatur der Kopfstütze[…]


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