AG Esslingen – Az.: 6 C 447/17 – Urteil vom 28.08.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.303,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, diese hat die Nebenintervenientin selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.303,09 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer von den Klägern geleisteten Mietkaution.
Die Kläger waren durch Mietvertrag vom 5.2.2013 (Bl. 4 ff. der Akte) vom 1.3.2013 bis zum 30.4.2016 Mieter der Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss des Hauses … in E.. Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigung der Kläger vom 21.1.2016 zum 30.4.2016 beendet (Bl. 10 der Akte).
Nach den mietvertraglichen Bestimmungen waren die Kläger gemäß § 5 des Mietvertrages verpflichtet an die damaligen Vermieterin eine Mietkaution i. H. v. 1.290 € zu bezahlen (Bl. 4 ff. der Akte). Diese Kaution wurde durch die Kläger auch an die damalige Vermieterin gezahlt.
Eigentümerin und Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die …, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch die … vertreten wurde.
Mit Datum vom 24.8.2015 wurde die Nebenintervenientin, damals noch unter dem Namen …, aufgrund des Verkaufs des Grundstücks …, als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen (Bl. 87 der Akte).
Die streitgegenständliche Wohnung wurde anschließend zusammen mit mehreren anderen Wohnungen durch Veräußerung der dazugehörigen Grundstücke von der … an die Beklagte veräußert (Anlage B1, Bl. 27 ff. der Akte). Die Beklagte wurde am 17.11.2015 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen (Bl. 88 der Akte). In dem dazugehörigen Kaufvertrag vom 15.6.2015 haben die Parteien des Kaufvertrages unter § 4 folgendes geregelt: „Der Verkäufer wird die Mieter vom Verkauf unterrichten und ihre Zustimmung zur Übertragung der Sicherheiten und zur Enthaftung des Käufers einholen. Sollte der jeweilige Mieter die Zustimmung hierzu nicht innerhalb von acht Wochen nach Übergabe erteilen, ist der Verkäufer berechtigt, die jeweilige Mietsicherheit an den Mieter zurückzugeben, wonach der Käufer sie anschließend wieder anfordern kann.“ (Anl. B1, Bl. 27 ff. der Akte).
Die Kläge[…]