AG Offenbach – Az.: 38 C 73/19 – Urteil vom 09.12.2019
1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Pkw der Marke Audi vom Tyd A6 mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: … und dem amtlichen Kennzeichen … herauszugeben.
b) Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils gesetzt.
c) Für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.000 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
3) Dieses Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die streiten über die Herausgabe eines Pkw’s und einer Vergütungsforderung aus einem Werkvertrag.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeuges der Marke Audi vom Typ A6 mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte betreibt unter dem Namen „KFZ-Schadenszentrum …“ eine Kfz-Werkstatt in Offenbach. Am 02.01.2019 suchte der Kläger den Beklagten in seiner Werkstatt auf und erbat die Erstellung eines Kostenvoranschlags bezüglich der Reparatur seines Fahrzeugs. Der Kläger ließ das Fahrzeug beim Beklagten in der Werkstatt. Der Beklagte untersuchte das Fahrzeug und übersandte dem Kläger am 11.01.2019 einen Kostenvoranschlag per E-Mail. Der Kostenvoranschlag umfasste im Wesentlichen den Ersatz von vier Einspritzdrüsen des Dieselmotors nebst der erforderlichen Erneuerung von Anbauteilen und Flüssigkeiten. Die veranschlagten Kosten wurden mit 4.023,10 € brutto beziffert. Der Kläger erteilte dem Beklagten daraufhin den Reparaturauftrag. Der Beklagte beauftragte anschließend Herrn …, einen ausgebildeten Kfz-Mechaniker, mit der Reparatur des Fahrzeuges.
Der Beklagte meldete sich am 29.01.2019 beim Kläger und informierte ihn, dass alle Arbeiten laut Kostenvoranschlag erledigt seien, jedoch das Diagnose-Prüfgerät, nach der erfolgten Reparatur, weiterhin einen Systemfehler an einem der Zylinder an. Eine Kompressionsmessung hatte ergeben, dass der 6. Zylinder ohne Kompression ist. Die Schadensursache war eine abgebrannte Glühkerze, von welcher ein Teil in den Zylinder-Brennraum hineingefallen ist. Durch den Umfang des Schadens und der damit verbundenen Gefahr eines Kurbelwellenschaden empfahl der Beklagte den Austausch des Motors. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, er habe einen geeigneten Austauschmotor gefunden und die Kosten würden sich auf weitere 4[…]