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Rechtsanwälte Kotz GbR

ESO ES 3.0 Geschwindigkeitsmessung – Verwertbarkeit des Messergebnisses

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AG Zwickau – Az.: 19 OWi 220 Js 16391/12 – Urteil vom 17.12.2012

I. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften durch Missachtung einer durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt.

II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 3 Abs, 3 Satz 1 Nr. 2c), 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, Nr. 49, Zeichen 274, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, 1 BKatV, Nr. 11.3, Tabelle 1c), Nr. 11.3.4 BKat
Gründe
I. Der 1949 geborene Betroffene D. M. ist ausweislich der aktuellen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 10.10.2012 bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II. In der Sache hat das Gericht festgestellt, dass der Betroffene am 13.12.2011 um 08.00 Uhr in der Flur Dennheritz auf der B93 in Höhe Abfahrt Crimmitschau in Fahrtrichtung Meerane als Führer des Pkw, Fabrikat Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … die dort durch Verkehrszeichen angeordnete maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zumindest fahrlässig um mindestens 21 km/h überschritten hat.

Der Betroffene wurde in einem standardisierten Messverfahren durch ein geeichtes Messgerät am Tattag zur Tatzeit am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h zunächst messtechnisch erfasst und in der Folgezeit fotografiert.

Nach Abzug der allgemein üblichen Toleranz von 3% der gemessenen Geschwindigkeit bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h verblieb somit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 121 km/h, mithin eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.

III. Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht auf der teilweise geständigen Einlassung des Betroffenen, der die Fahrereigenschaft eingeräumt hat.

Im Übrigen beruht die Feststellung auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch vollständige Verlesung des Messprotokolls (Bl. 1 der Akte) sowie des zum auf dem Messprotokoll angegebenen Messgerät zugehörigen Eichscheins (Bl. 2, 2 R der Akte).

Sodann wurden die Lichtbilder Bl. 4 und 6 der Akte in Augenschein genommen, ebenso Bl. 5 der Akte, welches das Bild der Verkehrsordnungswidrigkeit ist.

Die Verlesung der auf dem Lichtbild Bl. 5 der Akte befindlichen Messwerte wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Aus dem Messprotokoll ergibt sich im Wesentlichen, dass am Messtag, den 13.12.2011 im Zeitraum von 07.45 Uhr bis 10.00 Uhr die Zeugen T. und G. eine Geschwindigkei[…]


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