Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 136/10 – Beschluss vom 07.11.2012
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine höhere Verletztenrente.
Der Kläger erlitt am 22. März 1993 während seiner Beschäftigung in einem Großhandelslager einen Arbeitsunfall, als eine Palette auf ihn stürzte und er sich hierdurch eine offene, dislozierte Unterschenkelschaftfraktur rechts und eine Kompressionsfraktur an den Lendenwirbelkörpern (LWK) 1 und 5 zuzog. Die Beklagte gewährte nach medizinischen Ermittlungen in der Folgzeit eine Rente als vorläufige Entschädigung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbfähigkeit (MdE) von 30 v. H., später eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 20 v.H.
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens holte das Landessozialgericht Berlin (LSG) im damals anhängigen Berufungsverfahren L 3 U 229/96 das orthopädische Sachverständigengutachten des Chefarztes der Abteilung für Orthopädie an der Klinik W Prof. Dr. P vom 24. März 2000 ein. Dieser stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: ein lokales Schmerzsyndrom infolge Osteochondrose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Bandscheibendegeneration im thorakolumbalen Übergang, Spondylarthrose der unteren LWS sowie diskreten Hinweisen einer degenerativ bedingten Gefügelockerung der gesamten LWS bei deform mit Keilwirbelbildung ausgeheilter Kompressionsfraktur des ersten LWK, einen ohne wesentliche Höhenminderung ausgeheilten Bruch des fünften LWK sowie verminderte Knochendichte, eine Beinlängendifferenz von 2 cm mit Beckentiefstand links infolge Längenzunahme rechts von 2 cm nach knöchern in Rekurvationsstellung ausgeheilter Unterschenkelfraktur rechts, mäßige Funktionsminderung im rechten Sprunggelenk infolge mäßiggradiger Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk (OSG), initialer geringgradiger Gelenkverschleiß im rechten Kniegelenk, schmerzbedingte Belastungseinschränkung in beiden Hüftgelenken infolge beidseits initialer Coxarthrose mehr rechts als links, schmerzbedingte Funktionseinschränkung des rechten Fußes bei gestörter Fußstatik mit ausgeprägtem Knick-/ Senkfuß rechts, angedeutetem Fersensporn und ausgeprägter Arthrose in den Fußwurzelgelenken sowie den Fußwurzel-Mittelfußknochengelenken. Unmittelbare Unfallfolgen seien die durch Keilwirbelbildung gestörte Wirbelsäulen-Statik mit dem daraus result[…]