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Wohngebäudeversicherung – Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung und Leistungsfreiheit

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OLG Sachsen-Anhalt, Az.: 4 U 26/15, Urteil vom 14.04.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 09. März 2015 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren mit Ausnahme der bis zum 22. Dezember 2014 einschließlich durchgeführten Beweisaufnahme aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Stendal zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird bis zum 06. September 2015 auf 10.000 € und für die Zeit danach auf 261.645,30 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner auf Zahlung einer Entschädigungsleistung wegen eines Brandschadens gerichteten Klage.

Er ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks J. Hof 1 in H. . Für ihn besteht bei der Beklagten gemäß dem Versicherungsschein vom 29. Juni 1999 eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für das Versicherungsgrundstück/Risiko J. Hof 1 H. Einfamilienhaus mit Nebengebäude, der die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 97) der Beklagten zugrunde liegen.

Am Morgen des 01. März 2013 brach in dem Gebäude ein Feuer aus, in dessen Folge das Haus vollständig abbrannte.

Der Kläger hat unter Vorlage eines Mietvertrages vom 02. Juli 2012 behauptet, dass er das Gebäude zur Benutzung als Wohnung an eine bulgarische Mieterin für einen Mietzins in Höhe von 500 € monatlich vermietet habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wege der Teilklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die … Bausparkasse, L. Straße 2 , Hn., einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Symbolfoto: steafpong/Bigstock

Sie hat behauptet[…]


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