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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäude- und Hausratversicherung – Wasserschaden durch starke Niederschläge

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LG Trier – Az.: 6 O 362/19 – Urteil vom 05.10.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen eine Entschädigungsleistung in Folge eines Wasserschadens in ihrem Wohnhaus geltend.

Die Kläger unterhalten nach dem Versicherungsschein vom 20.09.2005 seit dem 11.09.2005 eine Wohngebäude- und Hausratversicherung bei der Beklagten. Den Verträgen liegen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2002) bzw. die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2002) zugrunde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Inhalts der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen wird auf Anlage K1 (Bl. 12 ff. d. Anlagenheftes) Bezug genommen.

Eine Elementarschaden-Versicherung besteht zwischen den Parteien nicht.

Zwischen dem 05.09.2018 und dem 07.09.2018 gab es im Bereich Trier äußert starke Niederschläge. Die Niederschlagsmenge betrug in diesem Zeitraum knapp 40,9 m je m².

In dem Zeitraum kam es in den Kellerräumlichkeiten des klägerischen Wohnhauses … zu einem Wasserschaden, wobei der Grund und die Höhe des Schadens zwischen den Parteien streitig ist.

Die Kläger meldeten den Schaden der Beklagten am 10.09.2018. Die Beklagte entsandte daraufhin einen Außendienstregulierer, der die Örtlichkeit am 08.10.2018 besichtigte.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19.10.2018 ihre Einstandspflicht für die entstandenen Schäden ab, da Schäden durch Überschwemmungen und Rückstau nur im Rahmen einer Elementarversicherung abgedeckt seien.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30.01.2019 baten die Kläger die Beklagte um Deckungszusage.

Die Kläger bezifferten die Schäden – wobei die Beklagte bestreitet, dass die Positionen durch das Wasser überhaupt irreparabel beschädigt bzw. zerstört oder unbrauchbar geworden seien – wie folgt:

Estrich/Fliesenarbeiten 3.541,09 €
Anstricharbeiten im Eingangsbereich, Treppenhaus, Keller              2.500,00 €
Trocknungsarbeiten      741,37 €
Strom Trocknungsgeräte            110,00 €
Kosten Reparatur Treppen/Türelemente           2.403,80 €
Kosten für Statiker        140,56 €
Entsorgungskosten        123,98 €
Einsatz privater Hilfskräfte für Aufräu[…]


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