AG Tübingen – Az.: 16 OWi 16 Js 25507/19 – Urteil vom 14.02.2020
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Geschwindigkeit im Straßenverkehr mit Sachbeschädigung zu einer Geldbuße von 145,- Euro verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StVO, 24 StVG.
Gründe
I.
Der Betroffene ist 19… in B. geboren. Er ist verheiratet und lebt noch bei seiner Ehefrau in V. Seine Tochter ist mittlerweile 25 Jahre alt. Der Betroffene hat eine neue Partnerin in W., zu der er bis zur Abfassung des Urteils umgezogen sein wird.
Der Betroffene arbeitet als Geschäftsführer in der Fertighausbranche. Dabei ist er viel unterwegs, seine Fahrleistung beträgt jährlich etwa 73.000 Kilometer im Fahrzeug. Auf den Betroffenen sind mehrere Fahrzeuge zugelassen, darunter ein Sportwagen Chevrolet Corvette als „Spaßauto“. Sein Geschäftsführergehalt erlaubt ihm (ansonsten) keine Anhäufung von Vermögen oder Eigentum, er kommt aber damit aus.
Im Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 3. September 2019 sind folgende Eintragungen vermerkt:
1. Am 18. September 2015 hielt der Betroffene als Führer eines PKW auf der Bundesautobahn … bei einer Geschwindigkeit von 137 Km/h den notwendigen Sicherheitsabstand von 68,50 Metern nicht ein, sondern fuhr bis auf 20 Meter auf das voranfahrende Fahrzeug auf. Gegen den Betroffenen erging wegen dieser besonders sicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid über 360,- Euro und einen Monat Fahrverbot, der am 17. Mai 2016 in Rechtkraft erwuchs. Das Fahrverbot verbüßte der Betroffene vom 2. August bis 2. September 2016.
2. Am 8. Mai 2017 überschritt der Betroffene als Führer eines PKW auf der Bundesstraße … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 Km/h um 21 Km/h und führte das Fahrzeug mit 101 Km/h. Gegen ihn erging Bußgeldbescheid, der am 12. September 2017 in Rechtskraft erwuchs.
3. Am 17. April 2019 überschritt der Betroffene als Führer eines PKW auf der Bundesstraße … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 Km/h um 28 Km/h und führte das Fahrzeug mit 128 Km/h. Gegen ihn erging Bußgeldbescheid, der am 24. Juli 2019 in Rechtskraft erwuchs.
II.
Am 25. Mai 2019 fuhr der Betroffene gegen 17.30 Uhr mit seinem von ihm so betitelten „Spaßauto“, Chevrolet Corvette, amtliches Kennzeichen …, auf der Autobahn 81 vom Bodensee in Richtung Stuttgart. Das Fahrzeug verfügt über sehr breite Reifen (345 mm)[…]