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Erhöhter Fahrpreis im Bahnverkehr bei Nichtvorlegen des gültigen Fahrausweises – Wochenfrist

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AG München – Az.: 173 C 21023/12 – Urteil vom 27.12.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.05.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 109,00 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Symbolfoto: Von Joerg Huettenhoelscher/Shutterstock.com

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Aus dem vorgelegten Fahrpreisnacherhebungsbeleg und der Anlage B 1 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Beklagte bei der Kontrolle einen auf Grundlage der Bahncard 50 gelösten Fahrschein sowie eine abgelaufene vorläufige Bahncard 50 mit sich führte. Bei „Fahrgast ohne Fahrschein“ erfolgte die Eintragung „—„, bei „Grund der Beanstandung“ „Geltungsdauer abgela“, bei „Fahrausweisart“ „BC/Familienkarte“. Auch der Fahrpreis für die Weiterfahrt von 55 EUR steht damit im Einklang, denn er beträgt genau die Hälfte des vollen Preises, mithin den Aufpreis auf einen mit einer Bahncard 50 gelösten Fahrschein.

Weiterhin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Anlagen B 1 bis B 3, dass die Beklagte am 20.1.2012 eine Bahncard 50 mit Gültigkeit für ein Jahr erwarb.

Gemäß § 12 Abs. 1 b) EVO ist der Reisende zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann. Gemäß § 12 Abs. 2 EVO beträgt der erhöhte Fahrpreis  das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke. Gemäß § 12 Abs. 3 EVO ermäßigt sich jedoch der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

Danach ist grundsätzlich der erhö[…]


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