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DNA-Identitätsfestellung – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anordnung

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LG Trier – Az.: 5 Qs 143/12 – Beschluss vom 21.12.2012

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 27.11.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 09.11.2012 – 35a Gs 2802/12 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Symbolfoto:Von create jobs 51 /Shutterstock.com

Der Beschwerdeführer ist mit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Trier vom 02.11.2011 – 8045 Js 9059/10. 5 Kls – wegen Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft in Tateinheit mit Betrug in 67 Fällen, des Betruges in sieben Fällen und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 71 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Nachdem der Beschwerdeführer am 05.10.2012 seine Einwilligung in die Entnahme von Körperzellen verweigert hatte, stellte die Staatsanwaltschaft … am 23.10.2012 bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts … den Antrag, einen auf § 81 g StPO gestützten Beschluss zu erlassen.

Mit Schreiben vom 17.10.2012 begründete der Verurteilte seine Weigerung zur Entnahme von Körperzellen damit, dass bisher nicht ersichtlich sei, worauf die Staatsanwaltschaft die Gefahr der Begehung neuer Straftaten durch ihn stütze. Weiter führt er aus, dass selbst bei der Annahme zukünftig zu erwartenden Straftaten nicht ersichtlich sei, ob es überhaupt wahrscheinlich erscheine, dass die Absonderung von Spuren zu erwarten sei.

Mit Beschluss vom 09.11.2012 ordnete das Amtsgericht … antragsgemäß an, dem Beschwerdeführer mittels einer Speichelprobe in Form eines Mundhöhlenabstriches Körperzellen zur Feststellung des DNA- Identifizierungsmuster für die DNA- Analyse- Datei zu entnehmen und für den Fall, dass sich der Verurteilte weigert, bei Erlangung der Speichelprobe mitzuwirken, die Entnahme einer Blutprobe durch ärztliche Punktion eines Ohrläppchens oder einer Fingerkuppe (§§ 81 a, 81 g StPO).

Hiergegen richtet sich die beim Amtsgericht am 28.11.2012 eingegangene Beschwerde des Verurteilten vom 27.11.2012. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beschluss des Amtsgerichts nicht[…]


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