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Grundbuchberichtigung – Übernahme der in einem Bodensonderungsplan enthaltenen Angaben

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 42/13 – Beschluss vom 06.12.2013

Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Im Grundbuch von … Blatt 1249 sind als Eigentümer des im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücks die Beteiligten zu 1) und zu 2) zu einem Anteil von je ½ eingetragen.

Die Liegenschaft war nach den Bestandsangaben in Abteilung I unter Ziffer 1 ursprünglich als Anteil an den ungetrennten Hofräumen E. Straße 23, jetzt: H. Straße 23 ohne Größenangabe gebucht. Der Beteiligte zu 1) hatte das Grundstück auf der Grundlage des vor dem Notar P. M. am 13. Dezember 1996 unter der Urkundenrollen-Nr. 1748/1996 beurkundeten Grundstücksüberlassungsvertrages mit Auflassung von den Voreigentümern, den Eheleuten W. und A.. S., als Anteil an den ungetrennten Hofräumen, H. Straße 23 zu Alleineigentum erworben und wurde am 13. Oktober 1997 im Grundbuch eingetragen. Die Voreigentümer hatten das Hausgrundstück aufgrund Auflassung vom 04. Mai 1991 von der Erbin des Herrn H. D., Frau O. R., übertragen erhalten. Herr H. D. hatte das seinerzeit noch auf dem alten Bestandsblatt 39 von …. unter „E. Straße Nr. 23“ gebuchte Grundstück im Jahre 1964 von Frau M. Sch. gekauft. Neben der hier streitbefangenen Grundfläche waren für Frau M. Sch. auf dem alten Grundbuchblatt 39 seinerzeit noch weitere Flurstücke verzeichnet, deren Gesamtfläche – mit Ausnahme des unvermessenen Anteils an den ungetrennten Hofräumen E. Straße 23 – mit 2 ha 44 a 42 qm angegeben war. Diese weiteren Flurstücke wurden zu einem späteren Zeitpunkt an andere Erwerber verkauft. Im Zuge der Eigentumsumschreibung auf Herrn H. D. war das hier streitbefangene Grundstück sodann auf das Grundbuchblatt 1249 des Grundbuchs von … übertragen worden. Das alte Grundbuchblatt 39 wurde im Jahre 1969 geschlossen.

Mit dem vor dem Notar P. M. am 20. Dezember 2001 zur Urkundenrollen-Nr. 1385 für 2001 beurkundeten Grundstücksüberlassungsvertrag mit Auflassung übertrug der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) einen Miteigentumsanteil von 1/ 2 an seinem Grundeigentum, was am 30. Dezember 2002 im Grundbuch eingetragen wurde.

Im Zuge des Bodensonderungsverfahrens wurden der Anteil an den ungetrennten Hofräumen H. Straße 23 erstmals vermessen, kartografiert und katastermäßig mit einer Flurstücksnummer versehen und die Bestandsanga[…]


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