OLG Karlsruhe
Az: 14 U 45/04
Urteil vom 11.08.2006
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 06.02.2004 – 4 O 88/03 – wird in bezug auf den Klageantrag Nr. 1 lit. a in der modifizierten Fassung gemäß Berufungsantrag Nr. 2 (Auskunftserteilung über die Identität des Mitpatienten mit Vornamen Jürgen) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
1. Die Klägerin, die sich seit dem 11.07.2002 in der von der Beklagten betriebenen Klinik O. in Z. – einer Fachklinik für psychogene Erkrankungen – einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzog, nahm am 12.08.2002 an einer ärztlich verordneten Tanztherapie teil. Bei einer der unter der Aufsicht einer Mitarbeiterin der Beklagten durchgeführten Tanzübungen kollidierte die Klägerin mit einem Mitpatienten, kam zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin kennt lediglich den Vornamen – Jürgen – des Mitpatienten, nicht aber seinen Nachnamen und seine Anschrift.
Erstinstanzlich hat die Klägerin beabsichtigt, die Beklagte und den unbekannten Mitpatienten gesamtschuldnerisch auf Ersatz des ihr infolge des Unfalls entstandenen – zunächst nicht bezifferten – materiellen und des mit 5.500,00 EUR angegebenen immateriellen Schadens in Anspruch zu nehmen. Dabei wollte sie zunächst im Wege der Stufenklage vorgehen und in der ersten Stufe von der Beklagten Auskunft über die Identität des Mitpatienten und in einer zweiten Stufe von der Beklagten und dem Mitpatienten als Gesamtschuldnern Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens sowie die Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Ersatz aller aus dem Unfall herrührenden Folgeschäden verlangen.
Nachdem das Landgericht wiederholt auf Bedenken in Hinblick auf die Zulässigkeit der erhobenen „Stufenklage“ hingewiesen hatte, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003 erklärt, „daß er nunmehr einen Schmerzensgeldantrag gegen die Beklagte als Leistungsantrag geltend machen“ und „auch bezüglich des geltend gemachten Schadensers[…]