Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Revisionsgericht hat das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

OLG Köln – Az.: 1 RVs 60/20 – Beschluss vom 20.03.2020

In der Strafsache wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 22. August 2019 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 20. März 2020 beschlossen:

Das Verfahren wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt.
Gründe:
Das Amtsgericht Euskirchen hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. August 2019 unter Freispruch im Übrigen wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter berauschender Wirkung eine Geldbuße in Höhe von 500 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen dieses, seinem Verteidiger am 30. September 2019 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. August 2019, eingegangen beim Gericht am selben Tag, Rechtsmittel eingelegt. Dieses hat er mit weiterem Schriftsatz vom 30. Oktober 2019, eingegangen beim Gericht am selben Tag, als Revision bezeichnet und zugleich mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

II.

Das Rechtsmittel ist in formeller Hinsicht unbedenklich. Es führt zur Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO, weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.

Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen hat das Revisionsgericht auf die zulässige Revision von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (BGH NJW 1968, 2253; KK-Kuckein, StPO, 7. Auflage 2013, § 337 Rz. 25 m. w. Nachw.). Wenn diese Prüfung ergibt, dass ein Eröffnungsbeschluss fehlt, zwingt dies zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278 [279]; BGH StV 1983, 2; BGH NStZ 1986, 276; SenE v. 24.10.2000 – Ss 329/00 – = VRS 99, 431 [433] = StraFo 2001, 200; SenE v. 21.01.2003 – Ss 456/02 – = VRS 104, 364 [365] = NStZ 2004, 281; SenE v. 14.11.2003 – Ss 435/03 -; SenE v. 11.08.2009 – 81 Ss 35/09 -; SenE v. 22.05.2012 – 111-1 RVs 79/12 -; SenE v. 29.06.2016 — III-1RVs 128/16 -; Meyer– GoßnerlSchmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 203 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). So verhält es sich hier:

Ein Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Anlageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 5. Februar 2019 – 554 js 428/18 – gegen den Revisionsführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nich[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv