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Strafaussetzung zur Bewährung – Bestimmtheitserfordernis bei Erteilung Arbeitsauflage

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LG Bad Kreuznach – Az.: 2 Qs 69/12 – Beschluss vom 09.08.2012

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts … vom 09.07.2012 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
… ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … vom 06.04.2009 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Durch Beschluss vom selben Tag wurde eine Bewährungszeit von 4 Jahren festgesetzt und der Verurteilte für diese Zeit der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Unter anderem wurde … auch auferlegt, binnen 6 Monaten 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Bewährungshelfers abzuleisten.

Nachdem der Verurteilte in der Folge keine Sozialstunden erbracht hatte, widerrief das Amtsgericht … mit Beschluss vom 20.12.2010 die Strafaussetzung zur Bewährung. Da aber zu diesem Zeitpunkt seitens des Gerichts noch keine konkrete Einsatzstelle zur Ableistung der Sozialstunden bestimmt worden war, wurde die Widerrufsentscheidung auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hin mit Beschluss des Landgerichts … vom 04.02.2011 aufgehoben.

Daraufhin wurde die Arbeitsauflage mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 12.04.2011 zunächst dahingehend konkretisiert, dass der Verurteilte die 80 Stunden gemeinnützige Arbeit als Gemeindehelfer im Bauhof der Stadt … bis zum 15.10.2011 abzuleisten und anschließend eine Bescheinigung des gemeinnützigen Arbeitgebers (Stundennachweis) vorzulegen hat.

Auf Anraten der Bewährungshilfe wurde dieser Beschluss sodann am 02.05.2011 dahingehend abgeändert, dass die Sozialstunden bei der Gemeindeverwaltung R. zu erbringen sind.

Mit E-Mail vom 01.12.2011 teilte der Verurteilte in der Folge seiner Bewährungshelferin mit, dass er die auferlegten Sozialstunden beim evangelischen Pfarramt in R. ableisten wolle. Diese vom Verurteilten selbst gewählte Einsatzstelle legte das Amtsgericht … daraufhin seinen nachfolgenden Verfügungen und Anfragen bei der Bewährungshilfe zu Grunde (vgl. u.a. Bl. 65R, 68 d.A.). Eine entsprechende Änderung des Bewährungsbeschlusses erfolgte indes nicht.

Auf Anfrage des zuständigen Strafrichters im Januar 2012 teilte die Bewährungshilfe im Februar 2012 mit, dass … F. von den 80 Sozialstunden bislang erst 6,5 Stunden geleistet habe. In der Folge erbrachte der Verurteilte jedoch noch weitere 54 Stunden, m[…]


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