AG Brandenburg – Az.: 35 C 92/13 – Urteil vom 06.06.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete mit Vertrag vom 28.07.1988 die Wohnung …, 1. Obergeschoss links. Die Klägerin ist nicht nur Vermieterin der Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus …, sondern auch der Häuser …. Die dort wohnenden Mieter … und … (…), … (…),… (…) sowie … (…) ferner … (…) teilten der Klägerin mit, dass sie sich von der den Beklagten, insbesondere der Beklagten zu 1) verbal angegriffen, insbesondere beleidigt fühlten sowie dass der – leicht behinderte – Sohn der Zeugin … von der Beklagten zu 1) mit abwertenden Bemerkungen diffamiert werde.
Die Klägerin mahnte daraufhin mit Schreiben vom 30.08.2012 die Beklagten ab. Es heißt u.a.: „Uns liegen mehrere Schreiben vor, dass Mitbewohner und Mieter der o.g. Wohnanlagen von … täglich massiv beschimpft, bedroht und beleidigt werden …“.
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.comNachdem erneut entsprechende Schriftstücke der Mieter eingegangen waren, kündigte die Klägerin mit Schreiben vorn 25.09.2012 ordentlich zum 30.06.2013. Zur Begründung wurde auf die im Abmahnungsschreiben enthaltenen Bezug genommenen Vorwürfe Bezug genommen. Insbesondere, dass am 27.08.2012 die Beklagte zu 1) die Zeugin … als Lügnerin, Miststück und alte Schlampe beschimpft habe sowie dass die Klägerin nach Ausspruch der Abmahnung von weiteren Vorfällen erfahren habe.
Hilfsweise hat die Klägerin erneut mit der Klageschrift vom 14.08.2013 die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages erklärt aufgrund des dauerhaft pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten. In dem Schriftsatz werden weitere Vorfälle geschildert aus dem Januar, April und Juli 2013.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung …, 1. […]