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Rückzahlung von Arbeitsvergütung bei Insolvenzanfechtung

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Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 8 Sa 39/14 – Urteil vom 10.04.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.12.2013 – Az. 7 Ca 4365/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Arbeitsvergütung im Wege der Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn … (im Weiteren: Schuldner), welches mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden – Abteilung für Insolvenzsachen – vom 22.04.2009 eröffnet wurde (Az. 532 IN 397/09). Dem Eröffnungsbeschluss liegt ein Antrag des Finanzamtes … vom 18.02.2009 zugrunde. Der Schuldner betrieb ein Baueinzelunternehmen, in welchem der Beklagte ab 01.01.2008 als Buchhalter tätig war. Dem Beklagten oblag die Erfassung der Daten für das Steuerbüro. Er führte auch sonstige Büroarbeiten aus, Kontierungen nahm er jedoch nicht selbst vor.

Der Schuldner hat bereits im Jahre 2005 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Ein nicht unerheblicher Teil der jetzt gegen den Schuldner gerichteten Forderungen stammt aus der Zeit vor Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit mit dem hier in Rede stehenden Baueinzelunternehmen. Jedenfalls ab Mai 2008 wickelte der Schuldner seinen Zahlungsverkehr über ein Bankkonto bei der … AG mit der Kontonummer … ab. Er zog eigene Forderungen auf dieses Konto ein und beglich hiervon auch seine eigenen Verbindlichkeiten. Kontoinhaber des vorbezeichneten Bankkontos war der Sohn des Schuldners, Herr …, welcher jedoch das Konto nicht selbst nutzte. Der Schuldner hatte von Letzterem die für das Onlinebanking erforderlichen Daten zur Durchführung von Überweisungen zur Verfügung gestellt erhalten. Er gab das Konto auf seinen Geschäftsbriefen als Bankverbindung an, ohne zu kennzeichnen, dass es sich nicht um sein eigenes Konto handelte. Dem Beklagten war jedoch bekannt, dass seine Gehaltszahlungen vom Konto des … geleistet wurden.

Dem Beklagten wurden als Arbeitsentgelt unter dem 04.12.2008 und unter dem 12.01.2009 jeweils 632,60 € und unter dem 05.02.2009 631,80 € ausgezahlt. Der Kläger hat diese Zahlungen gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 133 Abs. 1, 143 InsO angefochten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zahlungen inkongruent im Sinne des § 131 InsO seien, weil sie vom Konto eines Dritten an den Beklagten geleistet wurden. Es handele sich um Direktzahlungen des …, der hierdurch die Verbindlichkeiten de[…]


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