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Verkehrsunfall – Aktivlegitimation bei Sicherungseigentum der finanzierenden Bank

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AG Hamburg-Harburg, Az.: 645 C 459/14, Urteil vom 27.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Am 10.09.2014 ereignete sich in der Kalischerstraße in Hamburg ein Verkehrsunfall unter Beteiligung des vom Kläger geführten Fahrzeugs (…) und des bei der Beklagten zu dieser Zeit krafthaftpflichtversicherten Fahrzeugs (…), welches durch den Zeugen … geführt wurde.

Symbolfoto: Von Jack Bkk /Shutterstock.com

Der Kläger bog auf der Kalischerstraße nach links auf einen Parkplatz ein und stoppte sein Fahrzeug, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen. In entgegengesetzter Richtung stand das bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherte und vom Zeugen … geführte Fahrzeug in einer Parklücke. In der Folge kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge.

Das vom Kläger geführte Fahrzeug war mit Kaufvertrag vom 14.02.2014 (Anlage K 4) durch die Ehefrau des Klägers erworben worden, wobei die … bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümerin des Fahrzeugs bleiben sollte.

Der Kläger behauptet, der Zeuge … habe das von ihm geführten Fahrzeug zurückgesetzt, nachdem der Kläger hinter ihm zum Stehen gekommen war und so die Kollision verursacht. Bei dieser sei der Pkw … im sich aus dem Privatgutachten vom 11.09.2014 (Anlage K 1) ergebenden Umfang beschädigt worden: Die Reparaturkosten betrügen netto € 3.412,46 und es bestehe ein merkantiler Minderwert in Höhe von € 450,-.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei durch Vollmacht der … [(Anlage K 3) berechtigt, mögliche Ansprüche aus dem Schadensfall vom 10.09.2014 im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, er sei jedenfalls durch Abtretung vom 22.01.2015 durch seine Ehefrau hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung aus dem Schadensereignis vom 10.09.2014 gegenüber der Beklagten berechtigt, entsprechende Ansp[…]


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