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Verkehrsunfall – Mithaftung bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 201/18 – Urteil vom 28.05.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.10.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 147/17, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 231,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom …2015 in F… auf der … Straße in Höhe Hausnummer … in Höhe von 30 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 958,19 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 45 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom …2015 in F… auf der … Straße in Höhe der Hausnummer … geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge falle der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1. kaum ins Gewicht, während dem Kläger ein schwerer Verkehrsverstoß anzulasten sei, so dass eine Haftung der Beklagten zu verneinen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.


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