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Berufsunfähigkeitsversicherung – Nichtangabe von nicht ursächlichen Beschwerden

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Oberlandesgericht Brandenburg  – Az.: 11 U 72/16 – Urteil vom 11.12.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.05.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Cottbus – 6 O 52/11 – abgeändert und die Klage im verbliebenen Umfange insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder deren Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits am 11.09.2017 verstorbenen Ehemannes J… W…. Der Erblasser, der am ….01.1960 geboren worden war und zuletzt als Berufskraftfahrer für Lastwagen im internationalen Fernverkehr tätig gewesen ist, hat die Beklagte, einen Lebensversicherer, aus einer am 21.04. 2006 beantragten (ausgefülltes Formular in Kopie GA I 29 ff.), vom Zeugen M… G… vermittelten und laut Police Nr. 33788527 vom 01.06.2006 (Kopie GA III 556 ff.) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung (GA III 584 ff.), künftig zitiert als AB SBUV, abgeschlossenen selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung auf Zahlung einer monatlichen Rente ab 01.02.2009 wegen Berufsunfähigkeit in Anspruch genommen. Im Zuge der Leistungsprüfung erklärte die Rechtsmittelgegnerin mit Schreiben vom 05.11.2009 (Kopie GA I 25 f.) den Rücktritt von dem Versicherungsgeschäft und mit Schreiben vom 24.08.2010 (Kopie GA I 27 f.) dessen Anfechtung, wobei sie sich jeweils auf eine – im Rahmen ihrer Nachforschungen zutage getretene – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berief. Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der Berufungsinstanz steht der Eintritt der Berufsunfähigkeit der versicherten Person an sich zwischen den Parteien nicht mehr im S[…]


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