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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG: Sondernutzungsrecht an Dachterrasse

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AG Dortmund, Az.: 513 C 40/15, Urteil vom 15.09.2016

Es wird festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 des Aufteilungsplanes innerhalb der WEG O. 4, 44287 Dortmund, das alleinige Nutzungsrecht an der Terrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.600 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass dem jeweiligen Eigentümer seiner Wohneinheit ein alleiniges Nutzungsrecht an einer Terrasse, die sich an seine Wohnung anschließt, zusteht.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Märker Höhe 4 in Dortmund. Der Kläger ist Wohnungseigentümer der Wohneinheit Nr. …. Der Beklagte ist gemeinsam mit seinem Bruder zu hälftigen Miteigentumsanteilen Eigentümer der Wohneinheit Nr. …. An die Wohneinheit Nr. … schließt sich eine umfriedete Fläche an, die auf einem Teil des zur Wohneinheit Nr. .. gehörenden Bauteils liegt. Die Fläche ist mit einer Brüstung umfriedet und mit Platten belegt. Sie kann alleine über die Wohneinheit Nr. …, nämlich über zwei Fenstertüren erreicht werden.

In der Teilungserklärung vom 16. Februar 1988 wurde hinsichtlich einzelner Gartenbereiche bestimmten Wohnungseigentumseinheiten das Sondernutzungsrecht zugeordnet. Weiterhin bestimmte die Teilungserklärung, dass zum Sondereigentum der einzelnen Wohneinheiten auch die daran angrenzenden Balkone und Loggien gehören. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Teilungserklärung nimmt das Gericht Bezug auf Bl. 7-27 der Gerichtsakte.

Der Kläger beabsichtigte, die Wohneinheiten Nr. … zu veräußern. Gegenüber dem beauftragten Makler erklärte der Beklagte, dass er auch gegenüber zukünftigen Erwerbern ein Sondernutzungsrecht an der Terrasse nicht akzeptieren werde.

Foto: stasia04/Bigstock

Der Kläger behauptet, dass nach dem Willen des damals teilenden Eigentümers auch an der Terrasse/Dachfläche ein Sondernutzungsrecht bestehen sollte. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Sondernutzungsrecht an der Terrassenfläche zustehe.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass dem jeweilig[…]


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