LG Magdeburg – Az.: 11 O 2274/13 – Urteil vom 03.06.2014
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 10.265 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten 1-3 (Halter, Fahrer und Versicherer) Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls im Straßenverkehr.
Herr R…, den die Klägerin als Zeuge benannt hat, befuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin am 11.6.2013 die zweispurig ausgebaute B 6n in Richtung Wernigerode mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h in der linken Spur.
Er behauptet, der Beklagte zu 2, der das vor ihm fahrende Fahrzeug des Beklagten zu 1 mit dem amtlichen Kennzeichen …, ebenfalls in der linken Spur, führte, habe für den Zeugen R… nicht erklärbar, plötzlich heruntergebremst und zwar „komplett“, so dass er, von hinten kommend, trotz sofort eingeleiteter Gefahrenbremsung auch nicht mehr ausweichen konnte und zwischen dem Fahrzeug und der Leitplanke zum Stehen kam, obwohl er einen Sicherheitsabstand eingehalten habe.
Er führe dies darauf zurück, dass er sich im fließenden Verkehr befunden habe und keine Bremslichter habe erkennen können. Der Beklagte habe zwar erklärt, er habe nicht gebremst, ihm sei nur der Gang herausgesprungen. Das könne aber nicht richtig sein, weil ein derartiges Ereignis keine solche Bremswirkung entfalten könne. Allenfalls wäre dies erklärlich, wenn der Beklagte zu 2 sich verschalten hätte (SS 30.4.2014, Blatt 22 d.A.)
Nachdem beide Parteien einen am 6.5.2014 mit 14tägiger Widerrufsfrist aus Gründen der Streitvermeidung geschlossenen Vergleich mit einer Quote von 9/10 zu Lasten der Klägerin am 12.5 (Klägerin) und sodann am 16.5 (Beklagte) widerrufen haben, beantragt die Klägerin, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.265, 69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2013 zu bezahlen, ferner die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, außergerichtliche Kosten in Höhe von 703, 80 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2014 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie legen dar, dass der Beklagte zu 2 in der linken Spur gefahren sei, aber nicht gebremst habe, sondern vielmehr versucht habe sein Fahrzeug zu beschleunigen, da er im Begriffe war einen LKW zu überholen. Das gelang ihm aber nicht, da der Gang […]