Amtsgericht Neuss
Az.: 85 C 5115/11
Urteil vom 04.10.2012
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Neuss für Recht erkannt:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen gemeinsam gemietete 3-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilienhaus in der, 7.OG links Mitte, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele Bad mit WC, Balkon und Kellerraum Nr. 23 zu räumen und geräumt einschließlich 2 Wohnungs-, 2 Keller- und 2 Briefkastenschlüsseln an die Klägerin herauszugeben.
2.
Eine Räumungsfrist wird nicht gewährt.
3.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.505,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 99 Euro seit dem 5.7. und dem 4.8.2011, aus je 396 Euro seit dem 5.9. und dem 6.10.2011 und aus 516,19 Euro seit dem 4.11.2011 zu bezahlen.
4.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin monatlich jeweils zum dritten Werktag eines Monats im Voraus 642,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag zu bezahlen und zwar bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der Wohnung.
5.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 17 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 83 %.
7.
Dieses Urteil ist bezüglich des Räumungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten als Gesamtschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Bezüglich des Zahlungsanspruchs ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird Nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sich[…]