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Gewaltschutzantrag – § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG – Amtsermittlungspflicht des Gerichts

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Kontroverses Annäherungs- und Kontaktverbot: LG Brandenburg hebt Entscheidung des Amtsgerichts Zossen auf
In einem komplexen Fall, der die Grenzen zwischen persönlichen Freiheiten und dem Schutz vor Belästigung auslotet, hat das Landgericht Brandenburg einen Beschluss des Amtsgerichts Zossen aufgehoben. Der Fall dreht sich um ein Annäherungs- und Kontaktverbot, das gegen den Antragsgegner verhängt wurde. Die Antragstellerin behauptete, von ihm belästigt und verfolgt zu werden. Das Hauptproblem liegt in der rechtlichen Bewertung des Einverständnisses des Antragsgegners, das er im ersten Verfahren angeblich gegeben hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 UF 207/22 >>>

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Verfahrensfehler und Anerkenntnis
Kontroverses Annäherungs- und Kontaktverbot: Persönliche Freiheit trifft auf Schutz vor Belästigung – eine rechtliche Gratwanderung (Symbolfoto: SpeedKingz /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Zossen hatte das Annäherungs- und Kontaktverbot auf Basis eines angeblichen Anerkenntnisses des Antragsgegners erlassen. Dieser widersprach jedoch und legte Beschwerde ein, da er die Antragstellerin nicht belästigt habe und die Kosten des Verfahrens nicht tragen wolle. Das Landgericht Brandenburg stellte fest, dass das Amtsgericht einen Verfahrensfehler begangen hatte, indem es seine Entscheidung auf das vermeintliche Anerkenntnis des Antragsgegners stützte, ohne die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Fragwürdige Zustimmung und Kostentragung
Der Antragsgegner argumentierte, dass die Antragstellerin nie ausdrücklich den Wunsch nach Beendigung des Kontakts geäußert habe. Zudem habe sie seine Briefe entgegengenommen und auf Instagram Andeutungen gemacht, die sein Interesse an ihr bestätigten. Die Kostentragung für das Verfahren wurde ihm auferlegt, was er ebenfalls anfocht. Das Landgericht sah hierin einen weiteren Grund für die Aufhebung des Beschlusses.
Unklare Rechtsgrundlagen und Beweislast
Das Amtsgericht hatte seine Entscheidung auf die §§ 1 GewSchG und 1004 BGB gestützt. Das Landgericht bemängelte jedoch, dass die Entscheidung nicht ausreichend begründet war und die erforderlichen Ermittlun[…]


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