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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt bei Fernabsatzverträgen – Aufklärungspflichten über Widerrufsrechte etc.

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LANDGERICHT KLEVE
Az.: 5 S 90/02
Verkündet am 22.11.2002
Vorinstanz: AG Rheinberg – Az.: 12 C 58/02

In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Kleve auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.05.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheinberg aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.380,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 04.10.2001 über das Internetportal eine digitale Kamera zum Preise von 2.699,- DM.
Am 20.01.2002 sandte er das Gerät wegen eines Mangels an die Beklagte zurück und verlangte die Lieferung einer neuen, mangelfreien Kamera. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass ein Umtausch nicht möglich sei und sicherte ihm eine unverzügliche Reparatur der Kamera zu. Mit Schreiben vom 31.01.2002 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag aus Wandelung und setzte eine Frist zur Erstattung des Kaufpreises bis zum 07.02.2002. Eine Rücknahme des reparierten Geräts lehnte der Kläger ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheinberg gegeben sei. Er hat vorgetragen, dass er nicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen belehrt worden sei.
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheinberg gerügt. Sie hat behauptet, ihre zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden, so dass der Kläger lediglich einen Anspruch auf Nachbesserung geltend machen könne. Ein Anspruch auf Wandelung scheitere auch daran, dass die Kaufsache Gebrauchsspuren aufgewiesen habe.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass sich eine Zuständigkeit des angerufenen Geri[…]


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