AG Bremen – Az.: 243 M 430663/14 – Beschluss vom 11.06.2014
Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 04.03.2014 wird Herr Obergerichtsvollzieher S… angewiesen, die Zwangsvollstreckung wie im Auftrag vom 09.10.2013 erteilt unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts fortzuführen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Gläubiger beauftragte den Obergerichtsvollzieher S… mit Vollstreckungsauftrag vom 09.10.2013 unter anderem mit der Durchführung der Sachpfändung gemäß § 808 ZPO und bezeichnete hierbei die ladungsfähige Anschrift des Schuldners.
Mit Schreiben vom 14.11.2013 versuchte der Gerichtsvollzieher gegenüber dem Schuldner die Zwangsvollstreckung zum 27.11.2013 anzukündigen. Dieses Schreiben konnte der Gerichtsvollzieher beim Schuldner nicht zustellen. Die Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers wurde – offenbar von diesem persönlich – durchgestrichen. Mit Schreiben vom 05.12.2013 ersuchte der Gerichtsvollzieher die Zentrale Meldebehörde um Auskunft hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts des Schuldners. Mit Auskunftserteilung vom 16.12.2013 erhielt der Gerichtsvollzieher die Information, dass der Schuldner unter der vom Gläubiger bezeichneten Anschrift – als alleiniger Wohnsitz – weiterhin gemeldet ist. Es handelt sich bei der bezeichneten Adresse um ein Mehrparteienhaus im sogenannten Szeneviertel Bremens.
Weitere Maßnahmen zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unterblieben. Mit Schreiben vom 29.04.2014 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass der Schuldner vor Ort nicht zu ermitteln gewesen sei; weder an der Klingelleiste, noch an den Briefkästen habe sich ein Namensschild befunden. Hausbewohner seien nicht angetroffen worden. Einem vor Ort anwesenden Postzusteller sei der Schuldner nicht bekannt gewesen.
II.
Die zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg (§ 766 II ZPO).
Der Gläubiger hat Vollstreckungsauftrag erteilt und seinen Auftrag nicht – in unzulässiger Weise (vgl. AG Wiesloch, DGVZ 2014, 20) – auf die Aufenthaltsermittlung beschränkt.
Der Obergerichtsvollzieher durfte die Zwangsvollstreckung mit der Begründung des unbekannten Aufenthalts des Schuldners nicht ohne Weiteres einstellen.
Bei einem Mehrfamilienhaus trifft den Gerichtsvollzieher die Pflicht zur Erkundung, ob der unter der Anschrift offiziell gemeldete Schuldner in dem Haus tatsächlich wohnhaft ist; der Gerichtsvollzieh[…]