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Kein Anspruch auf NRW-Soforthilfe im Eilverfahren wegen privater Existenzgefährdung

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VG Köln – Az.: 16 L 787/20 – Beschluss vom 08.05.2020

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von Alexander Limbach /Shutterstock.com

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin im Rahmen des Soforthilfeprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen („NRW Soforthilfe 2020“) eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin

vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch – also das Bestehen des zu sichernden Anspruches (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) – sind von der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg, da die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzbegehren eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt und die Voraussetzungen für eine darauf gerichtete einstweilige Anordnung nicht erfüllt sind.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache der noch nicht erhobenen Klage.

Denn mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ins Auge gefassten vorläufigen Gewährung der Soforthilfe verfolgt die Antragstellerin sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Gegen die an die Identität […]


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